InnoMa System GmbH
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Durch Auftragserteilung und Bestätigung gelten die nachstehenden Lieferungsbedingungen als vereinbart.
Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Lieferungsbedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn von uns schriftlich bestätigt.

2. Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
Zeichnungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden
und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Eigentums- und Urheberrechte verbleiben uns.
Schaltungsvorschläge werden kostenlos erstellt. Aus diesem Grunde werden alle Folgekosten, die aus Schaltungsfehlern oder aus falschverstandener Aufgabenstellung entstehen, abgelehnt.
Nachgewiesene Irrtümer, insbesondere Schreib-, Druck- und Rechenfehler verpflichten uns selbst dann, wenn sie dem Käufer nicht bekannt sind, nicht zur Ausführung des Auftrages. Einer besonderen Anfechtung bedarf es nicht.
Warenrückgabe: Laut Bestellung kann ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht zurückgenommen werden. Nur bei unserer ausdrücklichen Zustimmung kann Material zurückgenommen werden – die jeweiligen Rücklaufkosten werden nach Überprüfung festgestellt.
Alle Abmachungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Darunter fallen auch Abmachungen mit Vertretern, Angestellten usw.

3. Unsere Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, rein netto ohne Mehrwertsteuer, für Lieferung ab Werk, ohne Verpackung, ohne Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Versandbasis nach unserer Wahl entweder ab –Herstellerwerk oder ab Schwalbach-Hülzweiler. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Höhe hinzu. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung vom Werk auf den Kunden über.
Bei Streit über Art und Umfang der Mängel hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers vor Durchführung von Mängelbeseitigungsarbeiten den Kaufpreis, soweit er noch nicht beglichen ist, zu hinterlegen oder anderweitig Sicherheit zu leisten. Dies gilt für offene sowie auch für geschlossene Mängel, für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, der Art Ihrer Verwendung, infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einwirkung einer Beschädigung oder einem vorzeitigen Ver-brauch unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
Dies gilt auch für Witterungs- und Natureinflüsse.
4. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, sonst spätestens innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug von Skonto zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 1% Verzugszins pro Monat zuzüglich Bearbeitungskosten zu berechnen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen eventueller Beanstandungen oder Gewährleistungsansprüchen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden sind nicht statthaft, es sei denn, sie sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

7. Falls höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete Umstände, insbesondere Zulieferungsstörungen, Mangel an Rohstoffen und dergleichen behalten wir uns in jedem Falle vor, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, auch dann, wenn die Verhinderung nur vorübergehend ist.
Schadenersatzansprüche gegen uns wegen Rücktritts sind ausgeschlossen.

8. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist, sowie bei Transport mit unseren eigenen Kraftwagen.

9. Bei berechtigter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. In diesem Falle tragen wir auch die Kosten für den Versand. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.
Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt. Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb 2 Wochen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten zu rügen.

10. Die Untersuchung und Bearbeitung von Reklamationen hat keine Verlängerung der Gewährleistung zur Folge.
Dem Käufer obliegt die Beweislast der sachgemäßen Behandlung der gelieferten Ware. Mittelbare Schäden oder unmittelbare Schäden, z.B. Sach- und Personenschäden, werden nicht ersetzt. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird.

11. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Verkäufer für die Dauer des Zahlungsverzuges von der Erfüllung der Gewährleistungspflicht.

12. Für die Leistung der Geräte sind die Ergebnisse auf dem Prüfstand des Lieferers maßgebend. Störungen, die durch Einbauverhältnisse oder unsachgemäße Pflege auftreten, begründen keine Haftung. Bei Lieferung von Einzel- teilen haften wir nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Nachbesserungen oder Instandsetzungsarbeiten begründen keine Verlängerung der Gewährleistungspflicht. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, sowie Ein- und Ausbaukosten sind ausgeschlossen.

13. Wir behalten uns an allen gelieferten Geräten, auch wenn die Lieferung auf unsere Veranlassung von dritter Seite erfolgt, das Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller unserer aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf diejenigen Teile der von uns gelieferten Gegenstände, die mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden sind. Das gleiche gilt, wenn die von uns gelieferten Gegenstände in ein Bauwerk eingefügt werden.
In allen diesen Fällen erfolgt der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck und wird erst endgültig, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung befriedigt sind. Das gilt auch für den Fall eines Vergleichs-, Konkurs- oder Zwangsversteigerungsverfahrens.
Soweit unser Eigentum durch Einbau untergeht, entsteht an der durch Einbau entstandenen neuen Sache ein Miteigentumsanteil an dieser neuen Sache. Der Anteil errechnet sich nach der Höhe unserer Forderungen im Verhältnis zum Gesamtwert der neuen Sache.

14. Die Ware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet werden. Sie darf insbesondere nicht verpfändet oder zur Sicherung übereignet werden.
Die durch Veräußerung der gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Gesamtforderung an uns abgetreten.
Die Abtretung ist vom Käufer dem Drittverkäufer zur Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 25%, sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe verpflichtet. Über eine Pfändung oder eine andere Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen.
Die Lieferung der Ware durch den Käufer an den Drittkäufer erfolgt ebenfalls nur zu einem vorübergehenden Zweck, bis die Ware an uns bezahlt ist. Das gilt auch für die Verbindung mit anderen Gegenständen sowie für die Einfügung in ein Bauwerk. In jedem Falle der Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache werden wir Miteigentümer an der neu hergestellten Sache in Höhe des Anteilwertes der eingebauten und von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.
Der Käufer ist verpflichtet, uns mitzuteilen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren eingebaut worden sind und den Erwerber der hergestellten Sache anzugeben.
Der Käufer versichert, dass er seine Außenstände in der Gesamtheit oder größere Teile davon an Dritte Personen (Banken, Lieferanten usw.) nicht abgetreten hat. Der Käufer verpflichtet sich, uns sofort zu benachrichtigen, sofern im Verkauf der Geschäftsverbindung eine derartige Abtretung vorgenommen wird.

15. Erfüllungsort ist Schwalbach-Hülzweiler. Der Gerichtsstand ist Saarlouis, auch wenn die Ware in unserem Auftrage von dritter Seite an den Käufer geliefert wird; soweit nicht bei Nichtkaufleuten das Gesetz eine andere Regelung vorsieht.
Auch für Wechsel und Scheckklagen gilt Saarlouis als Gerichtsstand vereinbart, und zwar ohne Rücksicht darauf, wo die Wechsel bzw. Schecks zahlbar sind.

16. Der Käufer darf sein Vertragsrecht ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

17. Sollten einzelne Teile der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt diejenige Bestimmung, die gelten würde, wenn die unwirksame Bestimmung nicht getroffen worden wäre.

Stand: Dezember 2020